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   OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - I-2 U 113/05   

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OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - I-2 U 113/05 (https://dejure.org/2007,8969)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2007 - I-2 U 113/05 (https://dejure.org/2007,8969)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. September 2007 - I-2 U 113/05 (https://dejure.org/2007,8969)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Wege einer Stufenklage zur Berechnung einer Vergütung für eine Diensterfindung; Verletzung von Patentrechten bezüglich eines Türinnenverstärkerkonzeptes für Automobile; Recht zur Benutzung einer Erfindung gegen eine ...

  • Wolters Kluwer
  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Türinnenverstärkung (Arbeitnehmererf.)

  • Judicialis

    ArbEG § 7; ; ArbEG § 9; ; ArbEG § 12; ; ArbEG § 14 Abs. 3; ; BGB § 242; ; BGB § 259; ; BGB § 275 Abs. 1; ; BGB § 362; ; HGB §§ 238 ff.

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbEG § 9; ArbEG § 12; BGB § 242; BGB § 259
    Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen der Mitarbeitererfindung einer Türinnenverstärkung im Automobilbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99

    "Abgestuftes Getriebe"; Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
    Deshalb ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber bestimmen können muss und der es ihm ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II).

    a) Der Kläger begehrt die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes seiner Erfindung nach der Methode der Lizenzanalogie, welche zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeigneten und regelmäßig (BGH MittPat 2003, 466 (467) - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802 f.) - Abgestuftes Getriebe; OLG Düsseldorf InstGE 4, 165 (170 f.) - Spulkopf II) beziehungsweise bei getätigten Umsatzgeschäften stets (BGH GRUR 1998, 687 - Spulkopf; Schiedsstelle BlPMZ 2002, 230 (231); Schiedsstelle BlPMZ 1988, 171) heranzuziehen ist.

    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (BGH GRUR 2002, 801 (802) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II).

    Möglich ist - so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Abgestuftes Getriebe" (GRUR 2002, 801 (803 f.)) - das Anknüpfen an eine bei Einbringen der Erfindung in den Patentpool vorgenommene Bewertung oder das Anknüpfen an den Wert der Teilnahme an dem Patentpool selbst.

    In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen, die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knüpfen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) - Abgestuftes Getriebe; siehe auch: BGH GRUR 2006, 754 (759) - Haftetikette).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass vernünftige Vertragsparteien eine geschuldete Lizenzgebühr - auch - von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig machen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) - Abgestuftes Getriebe; siehe auch BGH NJW-RR 2006, 1123 (1128 f.) - Haftetikette).

    An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 132/95

    Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch gegen Arbeitgeber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
    Deshalb ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber bestimmen können muss und der es ihm ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687); BGH GRUR 1995, 386 (288) - Vergütungsmodus bei Arbeitnehmererfindung).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II).

    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (BGH GRUR 2002, 801 (802) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II).

    An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

    Derartiges wäre ohnehin nur bei Vorliegen besonderer Umstände unzumutbar (BGH GRUR 1998, 689 (693) - Copolyester II), die im Streitfall nicht zu erkennen sind.

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 6/96

    "Spulkopf"; Rechte des Arbeitnehmererfinders; Umfang des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
    Deshalb ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber bestimmen können muss und der es ihm ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687); BGH GRUR 1995, 386 (288) - Vergütungsmodus bei Arbeitnehmererfindung).

    Auch wenn diese Angaben letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einfließen sollten, so benötigt der Kläger diese Angaben jedenfalls, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen (BGH GRUR 1998, 684 (688) - Spulkopf; OLG Düsseldorf , I - 2 U 105/00, Urteil vom 16. August 2001).

    An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03

    Haftetikett

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
    In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen, die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knüpfen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) - Abgestuftes Getriebe; siehe auch: BGH GRUR 2006, 754 (759) - Haftetikette).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass vernünftige Vertragsparteien eine geschuldete Lizenzgebühr - auch - von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig machen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) - Abgestuftes Getriebe; siehe auch BGH NJW-RR 2006, 1123 (1128 f.) - Haftetikette).

  • BGH, 29.04.2003 - X ZR 186/01

    "Abwasserbehandlung"; Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
    Deshalb ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber bestimmen können muss und der es ihm ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).
  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
    Anzuknüpfen ist insoweit an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihren Funktionen beeinflusst wird (BGH GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 126 m. w. Nachw.).
  • Drs-Bund, 19.08.1955 - BT-Drs II/1648
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
    Der Anspruch auf Vergütung ist weiterhin vom Arbeitgeber zu erfüllen (Amtl. Begr. BT-Drucks. II/1648 S. 16 = Blatt 1957, 226; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 16, Rn. 1; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 7 Rn. 7; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 7 Rn. 3; Willich, GRUR 1973, 406 (407)).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.2001 - 2 U 105/00

    Abwasserbehandlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
    Auch wenn diese Angaben letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einfließen sollten, so benötigt der Kläger diese Angaben jedenfalls, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen (BGH GRUR 1998, 684 (688) - Spulkopf; OLG Düsseldorf , I - 2 U 105/00, Urteil vom 16. August 2001).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12

    Ansprüche des Arbeitnehmererfinders wegen der Inanspruchnahme einer

    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde (BGH, GRUR 1998, 689 - Copolyester II; GRUR 2002, 80, 802 f: - Abgestuftes Getriebe; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 25 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge [Türbänder]).

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grundsätzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 689 692 - Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1995, 386, 388 - Vergütungsmodus bei der Arbeitnehmererfindervergütung; Senat, InstGE 7, 210, 219 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 22 - Türinnenverstärkung [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt]; Urt. v. 09.08.2007 - I-2 U 41/06, juris Rdnr. 147).

    Der Arbeitgeber ist daher, wovon der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. z. B. InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 36 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 16 und 30) zu Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, verpflichtet (vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung).

    Die Rechtsprechung ist bislang aber gleichwohl davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmererfinder Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten, auch wenn diese letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einfließen sollten, beanspruchen kann, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen (vgl. BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf ; Senat, Urt. v. 16.08.2001 - I-2 U 105/00; Urt. v. 07.07.2005 - I-2 U 46/04; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 35 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 15 u. 29).

    Die im dortigen Fall ausgesprochene Verurteilung des Arbeitgebers zur Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten (Senatsurteil v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnrn. 9 und 35) zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 223, 227) aber ausdrücklich gebilligt (die Verurteilung zur Auskunft über Herstellungsmengen und -zeiten ist vom BGH auch in dem dem Urteil des Senats vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 - [juris] nachfolgenden Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09 [GRUR 2010, 1035] nicht beanstandet worden).

    c) Die Rechnungslegung und Auskunft erstreckt sich ferner auf die namentliche Nennung von Abnehmern unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen, um dem Arbeitnehmererfinder eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu ermöglichen (BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; ferner BGH, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 691 - Copolyester II; vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung, insoweit in Bestätigung des Urteils des Senats v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 39 [in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] betreffend konzernangehörige Abnehmer).

    Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, selbst aus verschiedenen Mitteilungen die Gesamtinformationen herauszuarbeiten (vgl. Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 46 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnr. 38).

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13

    Scharniereinrichtung (Arbeitnehmererf.)

    Dann ist der Erfindungswert die mit dem Lizenzsatz multiplizierte Bezugsgröße (vgl. Senat, Urt. v. 13. September 2007, Az. I-2 U 113/05 = InstGE 8, 147 - Türinnenverstärkung).

    Anzuknüpfen ist insoweit an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihren Funktionen beeinflusst wird (BGH, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Aufl. 2002, § 9 Rz. 126 m. w. Nachw.; Senat, Urt. v. 13. September 2009, Az. I-2 U 113/05 = InstGE 8, 147 ff. - Türinnenverstärkung), wobei eine technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit grundsätzlich nur solche Teile bilden können, die in sich selbstständig funktionieren (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 8, Rz. 32).

    Dass der Abstand der den Klagepatenten 3 bis 6 zugrunde liegenden Erfindungen des Klägers zum allgemeinen und innerbetrieblichen Stand der Technik nach dem Vortrag der Beklagten gering ist, mag sich in einem niedrigen Lizenzsatz widerspiegeln, steht jedoch nicht der Heranziehung des gesamten Produktes "F" als Bezugsgröße entgegen (vgl. insoweit auch Senat, Urt. v. 13. September 2007, Az.: I-2 U 113/05).

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2023 - 15 U 78/22

    Sanitärarmatur

    Da der Auskunftsanspruch der Vorbereitung, namentlich Bezifferung des Anspruchs auf Zahlung der vom Arbeitgeber geschuldeten Erfindervergütung dient, und die Erfindervergütung maßgeblich von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung durch den Arbeitgeber abhängt, für die wiederum die wirtschaftlichen Vorteile bedeutsam sind, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Diensterfindung tatsächlich zieht, und weil der Arbeitnehmererfinder typischerweise außerstande ist, sich hierüber aus eigener Kenntnis ein verlässliches Bild zu machen, entspricht es gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 16. April 2002, X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - Abgestuftes Getriebe), dass dem Arbeitnehmererfinder gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe seiner Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zusteht, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. Oktober 2022, Az. I-2 U 52/22, GRUR-RS 2022, 34795 - Schmiermittelinjektor; Urt. v. 21. Oktober 2021, Az. I-2 U 6/21, GRUR-RR 2022, 156 - Lacosamid; Urt. v. 13. September 2007, Az. I-2 U 113/05, BeckRS 2008, 7887).
  • LG Düsseldorf, 28.04.2016 - 4a O 154/14

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanspruch eines Arbeitnehmers i.R.e.

    Der Anspruch auf Vergütung ist weiterhin vom Arbeitgeber zu erfüllen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.2007, Az.: I-2 U 113/05, Rn. 27 - Türinnenverstärkung, zitiert nach juris).

    Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob es der Beklagten zuzumuten ist, ihren Informationsbedarf innerhalb des Konzerns gerichtlich durchzusetzen (offengelassen von BGH, Urt. v. 17.11.2009, Az.: X ZR 137/07, Rn. 39 - Türinnenverstärkung, zitiert nach BeckRS 2010, 02501; ablehnend OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.2007, Az.: I-2 U 113/05, Rn. 48 - Türinnenverstärkung, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 18.01.2022 - 4a O 22/20
    Weiterhin kann der Arbeitgeber insbesondere solche Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 1998, 689 - Copolyester II; BGH, GRUR, 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2007, InstGE 8, 147 - Türinnenverstärkung).

    Der Kläger muss sich bei der Auskunft auf Teilleistungen nicht einlassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2007, InstGE 8, 147 - Türinnenverstärkung; Bartenbach/Volz, a.a.O. § 12 Rn. 280).

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 109/11

    Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung einer Diensterfindung

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grundsätzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 689 692 - Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1995, 386, 388 - Vergütungsmodus bei der Arbeitnehmererfindervergütung; Senat, InstGE 7, 210, 219 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 22 - Türinnenverstärkung [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt]; Urt. v. 09.08.2007 - I-2 U 41/06, juris Rdnr. 147).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 110/11

    Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung einer Diensterfindung

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grundsätzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 689 692 - Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1995, 386, 388 - Vergütungsmodus bei der Arbeitnehmererfindervergütung; Senat, InstGE 7, 210, 219 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 22 - Türinnenverstärkung [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt]; Urt. v. 09.08.2007 - I-2 U 41/06, juris Rdnr. 147).
  • LG Hamburg, 07.05.2020 - 327 O 146/18

    Arbeitnehmererfindung: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung

    Etwas Anderes kommt dann in Betracht, wenn sich die bislang erteilten Auskünfte auf einen zeitlich und/oder sachlich abgeschlossenen Komplex beziehen (OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 7887 Rn 26 - Türinnenverstärkung ; dieser Aspekt war nicht Gegenstand der Revision vor dem BGH in der gleichnamigen Entscheidung GRUR 2010, 223).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2010 - 4b O 20/10

    Stahlbetontunnel (Arbeitnehmererf.)

    Bei der Frage nach der richtigen technisch-wirtschaftlichen Bezugsgröße kommt es vorrangig darauf an, welche Teile des Produkts/der Vorrichtung durch die Erfindung beeinflusst werden, d.h. welche Teile durch die geschützte Erfindung ihr kennzeichnendes Gepräge erhalten (BGH, GRUR 1962, 401, 402 f. - Kreuzbodenventilsäcke; OLG Düsseldorf, InstGE 8, 147 ff. - Türinnenverstärkung; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 8 Rn 21).
  • LG Düsseldorf, 02.03.2021 - 4b O 105/19

    Aminosäuren-Derivate-Herstellung

    Inhalt und Umfang des aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. § 9 Abs. 1 ArbEG folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.2007, Az.: I-2 U 113/05, Rn. 22 - Türinnenverstärkung, zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 02.03.2021 - 4b O 106/19

    Aminosäuren-Derivate-Herstellung II

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.01.2006 - 2 U 113/05   

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https://dejure.org/2006,8549
OLG Köln, 18.01.2006 - 2 U 113/05 (https://dejure.org/2006,8549)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 U 113/05 (https://dejure.org/2006,8549)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 2 U 113/05 (https://dejure.org/2006,8549)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der vorgeschriebenen außergerichtlichen Streitschlichtung; Klageerhebung in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbargesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte; Dem Klagebegehren vorausgehendes Schlichtungsverfahren

  • Judicialis

    EGZPO § 15a; ; BGB § 1004; ; NachbG NRW §§ 4 ff.; ; NachbG NRW § 54; ; GüSchlG NRW; ; code civil Art. 678

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Prozesshindernis bei unterlassenem Schlichtungsversuchs in Nachbarschaftssache - Gewährung eines Lichtrechts nach Nachbarschaftsgesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 2 U 113/05
    Eine Klage, deren Zulässigkeit nach § 15a EGZPO und dem dazu bestehenden Landesrecht die Durchführung eines Güteversuchs vor einer Schlichtungsstelle voraussetzt, ist nach der vom Landgericht und vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 161, 145 ff. = NJW 2005, 437 [438] m.w.N.) nur dann zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren der Klageerhebung zwingend vorausgegangen ist.

    Der Kläger kann sein Klagebegehren, wenn nunmehr das Schiedsverfahren durchgeführt ist, nur mit einer neuen Klage verfolgen (vgl. allgemein BGH, NJW 2005, 437 [439]).

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 2 U 113/05
    Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (BGH, NJW-RR 2005, 501 [503] m.w.N.).
  • LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16

    WEG-Streitigkeit über Gebrauch des Wohnungseigentums: Schlichtungsverfahren

    Denn auch in letzteren Fällen handelt es sich um eine Streitigkeit " über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen " i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW, weil der Streitgegenstand den sachlichen Regelungsbereich des § 906 BGB betrifft (vgl. Zöller/ Heßler , ZPO, 31. Aufl. (2016), § 15a EGZPO Rn. 5; Prütting/Gehrlein/ Barth , ZPO, 6. Aufl. (2014), § 15a EGZPO Rn. 4; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.05.2015 - 1 U 131/14 = BeckRS 2015, 10748 Rn. 23; OLG Köln, Beschl. v. 18.01.2006 - 2 U 113/05 Rn. 4 f., zitiert nach juris; LG Bückeburg, Urt. v. 07.11.2012 - 1 S 40/12 Rn. 19 f., zitiert nach juris; für die Beseitigung störender Äste und Wurzeln offengelassen von BGH, Urt. v. 10.07.2009 - V ZR 69/08 = NZM 2009, 628 Rn. 9; allgemein für "Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche" BGH, Urt. v. 02.03.2012 - V ZR 169/11 = NZM 2012, 435 Rn. 7; a.A. ohne Begründung Stein/Jonas/ Schlosser , 22. Aufl. (2002), § 15a EGZPO Rn. 7).
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 221/07

    Örtliche Zuständigkeit weiterer Gütestellen im Land Nordrhein-Westfalen

    Indes betraf die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des OLG Köln (OLGR Köln 2006, 406) einen anderen Sachverhalt, da es beim Streit um ein Lichtrecht an dem in der Grenzwand vorhandenen Fenster tatsächlich um im NachbG NRW geregelte Ansprüche ging.
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 5 U 52/18

    Schlichtungsverfahren

    Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 47/04, juris Rz. 19, NJW-RR 2005, 501 (503); OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2006 - 2 U 113/05, juris Rz. 4).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11

    Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz:

    Somit können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ebenso wie bereicherungsrechtliche oder deliktische Ansprüche, die mit der nachbarrechtlichen Streitigkeit eng verbunden sind, grundsätzlich dem Schlichtungserfordernis unterfallen (vgl. BGH a.a.O.; BVerfG NJW-RR 2009, 1026 unter billigendem Hinweis auf die Begründung in OLG Frankfurt, OLGR 2008, 814; OLG Köln, OLGR 2006, 406; AG Nürnberg, MDR 2002, 1189; Prütting/Gehrlein-Wegen/Barth, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 15 a EGZPO Rn. 4; Prütting-Schmidt, Außergerichtliche Streitschlichtung, 2003, Rn. 121 ff.; a.A. bzgl. deliktischer Ansprüche Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 15 a EGZPO Rn. 5).
  • AG München, 28.06.2018 - 484 C 14424/16

    Schlagzeugstudiosus - Zeitlich limitiertes Üben ist hier zulässig

    Denn auch in letzteren Fällen handelt es sich um eine Streitigkeit "über Ansprüche wegen der in § BGB § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen", weil der Streitgegenstand den sachlichen Regelungsbereich des § 906 BGB betrifft (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. (2016), § 15a EGZPO Rn. 5; Prütting/ Gehrlein/Barth, ZPO, 6. Aufl. (2014), § 15a EGZPO Rn. 4; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.05.2015 - Aktenzeichen 1 U 131/14 = BeckRS 2015, 10748 Rn. 23; OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 2 U 113/05 Rn. 4f.., zitiert nach juris; LG Bückeburg, Urt. v. 07.11.2012 - Aktenzeichen 1 S 40/12 Rn. 19 f., zitiert nach juris; für die Beseitigung störender Äste und Wurzeln offengelassen von BGH, Urt. v. 10.07.2009 - Aktenzeichen V ZR 69/08 = NZM Jahr 2009 Seite 628.
  • OLG Hamm, 26.03.2012 - 5 U 177/11

    Durchführung des Schlichtungsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung

    Ist die Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung gem. §§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, 10 a Abs. 1 Nr. 1 GüSchlG NRW vor der gerichtlichen Geltendmachung eines nachbarrechtlichen Anspruchs unterblieben, kann dieses Versäumnis während des laufenden Verfahrens nicht mehr in der Weise nachgeholt werden, dass es die Zulässigkeit der bereits erhobenen Klage bewirkt (vgl. BGH NJW 2005, 437; OLGR Köln 2006, 406 f.).
  • LG Bückeburg, 07.11.2012 - 1 S 40/12

    Nachbarschaftsstreit - Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung

    Von dieser Ermächtigungsnorm umfasst werden vor allem Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, aber auch deliktische Ansprüche, die mit nachbarrechtlichen Streitigkeiten eng verbunden sind (so auch OLG Köln, 2 U 113/05 vom 18.1.2006, Tz. 5 - zitiert nach Juris; Münchner Kommentar zur ZPO-Gruber, 3. Auflage, § 15 a EGZPO, Rz. 23; Zöller-Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 15 a EGZPO, Rz. 5; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, § 15 a EGZPO, Rz. 5).
  • OLG Köln, 28.06.2011 - 24 U 128/10
    Dafür, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche analog § 906 Abs. 2 S.2 BGB anders zu behandeln als solche, die unmittelbar auf § 906 Abs. 2 S.2 BGB oder - gegebenenfalls in Anspruchskonkurrenz - auf Deliktsrecht gestützt werden können, und für die zweifelsfrei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erforderlich ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.1.2006, 2 U 113/05, OLGR 2006, 406 f.), fehlt jeder erkennbare sachliche Grund.
  • AG Bad Iburg, 28.04.2022 - 4 C 384/21
    Eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte ist gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind ( OLG Köln, Beschl. v. 18.01.2006, Az.: 2 U 113/05 ).

    Die Entscheidung des OLG Köln erfasste ein Lichtrecht, dass in §§ 4-6 Nachbargesetz NRW geregelt wird ( OLG Köln, Beschl. v. 18.01.2006, Az.: 2 U 113/05 ).

  • LG Dortmund, 24.01.2017 - 1 S 166/16

    Vorgeschaltetes Schiedsverfahren bei Ansprüchen aus § 906 BGB auch unter

    Denn auch in letzteren Fällen handelt es sich um eine Streitigkeit "über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen" i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW, weil der Streitgegenstand den sachlichen Regelungsbereich des § 906 BGB betrifft (vgl. Zöller/ Heßler , ZPO, 31. Aufl. (2016), § 15a EGZPO Rn. 5; Prütting/Gehrlein/ Barth , ZPO, 6. Aufl. (2014), § 15a EGZPO Rn. 4; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.05.2015 - 1 U 131/14 = BeckRS 2015, 10748 Rn. 23; OLG Köln, Beschl. v. 18.01.2006 - 2 U 113/05 Rn. 4 f., zitiert nach juris; LG Bückeburg, Urt. v. 07.11.2012 - 1 S 40/12 Rn. 19 f., zitiert nach juris; für die Beseitigung störender Äste und Wurzeln offengelassen von BGH, Urt. v. 10.07.2009 - V ZR 69/08 = NZM 2009, 628 Rn. 9; allgemein für "Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche" BGH, Urt. v. 02.03.2012 - V ZR 169/11 = NZM 2012, 435 Rn. 7; a.A. ohne Begründung Stein/Jonas/ Schlosser , 22. Aufl. (2002), § 15a EGZPO Rn. 7).
  • LG Bonn, 02.08.2007 - 8 S 73/07

    Schlichtungsverfahren vor auswärtigem Rechtsanwalt

  • LG Dortmund, 18.04.2018 - 7 O 131/16

    Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durch den Eigentümer

  • LG Köln, 20.01.2010 - 9 S 164/09

    Abänderung eines Urteils und Abweisung einer Klage durch Berufung

  • LG Saarbrücken, 30.03.2012 - 13 S 156/11

    Nachbarrechtliche Streitigkeit im Saarland: Durchführung eines

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 18.07.2006 - 2 U 113/05   

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OLG Oldenburg, 18.07.2006 - 2 U 113/05 (https://dejure.org/2006,41939)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2006 - 2 U 113/05 (https://dejure.org/2006,41939)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 2 U 113/05 (https://dejure.org/2006,41939)
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Rechtsprechung
   SG Lüneburg, 14.10.2009 - S 2 U 113/05   

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SG Lüneburg, Entscheidung vom 14.10.2009 - S 2 U 113/05 (https://dejure.org/2009,120295)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2009 - S 2 U 113/05 (https://dejure.org/2009,120295)
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